Krankengeld 2027: Das ändert sich

Zum 1. Januar 2027 treten mehrere Änderungen beim Krankengeld in Kraft. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die Änderungen betreffen vor allem Menschen, die lange krank sind, eine Teilrente beziehen oder selbstständig sind. Gut zu wissen: Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten weiterhin Krankengeld in bisheriger Höhe. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Krankengeld bei beendeter Beschäftigung
Neuregelung des § 47 Abs. 2a SGB V
Endet während der Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigung, wird ab dem Folgetag des Beschäftigungsendes das Krankengeld in Höhe Arbeitslosengeld von uns fortgezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigung wegen Fristablauf oder Kündigung geendet hat, auch ist nicht relevant, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kündigung initiiert hat.
Grundsätzlich wird das Krankengeld in Höhe von 60 % des Nettoarbeitsentgeltes fortgezahlt. Hat die versicherte Person oder deren Ehe-/ Lebenspartner mind. ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes und leben nicht dauerhaft getrennt, beträgt das Krankengeld 67 % des Nettoarbeitsentgeltes.
Versicherte, deren Beschäftigung im Jahr 2026 geendet hat und die über den 31.12.2026 hinaus weiter arbeitsunfähig sind, bekommen ab 01.01.2027 das Krankengeld in Höhe Arbeitslosengeld weitergezahlt. Über die genaue Höhe informieren wir mit gesondertem Bescheid, wenn die Krankengeldzahlung ab 01.01.2027 von uns veranlasst wird.
WICHTIG: Diese Regelung gilt auch für Versicherte, die Mutterschaftsgeld oder Kinderkrankengeld beziehen und deren Beschäftigung während des Bezugs einer dieser Leistungen endet.
Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige
Neuregelung des § 44 Abs. 2 Satz 4-7 SGB V
Hauptberuflich Selbstständige können sich mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit versichern. Wer möchte, dass die Krankenkasse Krankengeld zahlt, muss dies ausdrücklich wählen und der Krankenkasse mitteilen. Diese Mitteilung nennt man Wahlerklärung.
Für alle Wahlerklärungen, die ab 01.01.2027 abgegeben werden, gilt:
- Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit Zugang bei der Krankenkasse, wenn erstmals eine freiwillige Versicherung in der GKV begründet wird oder der Versicherungsstatus sich ändert und die versicherte Person unmittelbar vorher mit Anspruch auf Krankengeld versichert war (zum Beispiel Wechsel von einer Versicherungspflicht in eine freiwillige Versicherung). Voraussetzung ist, dass die Wahlerklärung innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der freiwilligen Versicherung bei uns zugeht.
- In allen anderen Fällen beginnt der Anspruch auf Krankengeld erst nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung bei uns.
- Wird die Wahlerklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit abgegeben oder beginnt während der drei Monate Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit, wirkt die Wahlerklärung erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit.
WICHTIG: Die drei Monate Wartezeit gelten auch für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Kinderkrankengeld.
Verkürzung der Frist zur Beantragung einer Rehabilitation oder Regelaltersrente
§ 51 Abs. 1-2 SGB V
Die Krankenkasse darf Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit laut medizinischem Gutachten erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist, auffordern einen Antrag auf Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Erfüllen arbeitsunfähig erkrankte Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, dürfen wir sie auffordern einen Antrag auf diese Leistung zu stellen. In beiden Fällen beträgt die Antragsfrist ab 01.01.2027 nur noch 4 Wochen.
WICHTIG: Wird der Antrag nicht gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Frist und lebt erst wieder mit dem Tag der späterer Antragstellung auf.
Wegfall Krankengeldanspruch für Beschäftigte Rentner
Bisher haben beschäftigte Rentner, die neben ihrer Beschäftigung eine Altersrente als Teilrente beziehen, bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld aus der Beschäftigung. Ab 01.01.2027 fällt der Anspruch auf Krankengeld weg, wenn der beschäftigte Rentner eine Altersrente in Höhen von mehr als 2/3 der Vollrente (> 66,66 %) bezieht.